ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
3. Unterabschnitt Ausgleichszulage
§ 150. Richtsätze
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben 946,60 € (Anm. 1),
bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen 613,14 € (Anm. 2),
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension 613,14 € (Anm. 2),
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 228,99 € (Anm. 3),
falls beide Elternteile verstorben sind 343,82 € (Anm. 4),
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 406,90 € (Anm. 5),
falls beide Elternteile verstorben sind 613,14 € (Anm. 2).
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 65,26 € (Anm. 6) für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2 vorzunehmen.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 479/2002 idF BGBl. II Nr. 146/2003 für 2003: 965,53 €
Anm. 2: für 2003: 643,51 €
Anm. 3: für 2003: 240,34 €
Anm. 4: für 2003: 360,87 €
Anm. 5: für 2003: 427,07 €
Anm. 6: für 2003: 68,49 €)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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