ABSCHNITT VII Versicherungsunterlagen
§ 229h. Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen
(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln:
1. Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens;
2. die Widerlegung der Vermutung nach Z 1;
3. Bescheide, mit denen das Vorliegen eine Scheinunternehmens festgestellt wird.
(2) Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach § 8 SBBG gebunden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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