Suchen Kontrast Hilfe
GSVG § 229h. Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen, BGBl. I Nr. 107/2025, gültig ab 01.01.2026
VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT VII Versicherungsunterlagen

§ 229h. Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen

(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln:

1. Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens;

2. die Widerlegung der Vermutung nach Z 1;

3. Bescheide, mit denen das Vorliegen eine Scheinunternehmens festgestellt wird.

(2) Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach § 8 SBBG gebunden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-76845