GSpG § 49., BGBl. Nr. 620/1989, gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Lotterien ohne Erwerbszweck

§ 49.

Glückshäfen und Juxausspielungen, deren Spielkapital 50 000 S übersteigt, sowie Ziehungen bei Tombolaspielen sind auch sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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