Suchen Kontrast Hilfe
GSpG § 49., BGBl. Nr. 344/1991, gültig ab 01.04.1991
Abschnitt I Glücksspielgesetz
Lotterien ohne Erwerbszweck

§ 49.

Die dem Glücksspielmonopol unterliegenden Ziehungen bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen sind sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76843