GSpG § 49., BGBl. Nr. 344/1991, gültig ab 01.04.1991

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Lotterien ohne Erwerbszweck

§ 49.

Die dem Glücksspielmonopol unterliegenden Ziehungen bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen sind sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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