Abschnitt I Glücksspielgesetz
Lotterien ohne Erwerbszweck
§ 44.
(1) Das Spielergebnis ist durch öffentliche Ziehung zu ermitteln. Durch ein unabwendbares Ereignis verhinderte oder unterbrochene Ziehungen sind ehestmöglich durch- oder zu Ende zu führen.
(2) Bei sonstigen Nummernlotterien ist die Nummernziehung auf Kosten des Veranstalters entweder von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung oder unter Kontrolle eines öffentlichen Notars entsprechend dem Ziehungsplan durchzuführen. Das Ergebnis der Ziehung ist in Ziehungsprotokollen festzuhalten und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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