Abschnitt I Glücksspielgesetz
Übertragung bestimmter Lotterien
§ 20.
(1) Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den § 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986 jährlich einen Grundbetrag in Höhe von 311 Millionen Schilling zur Verfügung.
(2) Der Grundbetrag verändert sich jährlich in jenem Maße, in dem sich die für den Monat der Aufnahme des Totobetriebes durch den Konzessionär vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jener des betreffenden Monats der Folgejahre verändert.
(3) Die Mittel nach Abs. 1 und 2 erhöhen sich um jenen Betrag, um den der dem Toto nach dem Verhältnis der Wetteinsätze des Totos zu den gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär nach den § 6 bis 8 durchgeführten Ausspielungen zuzurechnende Anteil am jährlichen Abgabenertrag des Bundes die Mittel nach Abs. 1 und 2 übersteigt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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