zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
GrESt-SBV § 1., BGBl. II Nr. 579/2020, gültig ab 01.01.2021

§ 1.

(1) Das Finanzamt Österreich hat die für die Erhebung der Gerichtsgebühr erforderlichen und vom Parteienvertreter im Zug einer Selbstberechnung nach § 11 Abs. 1 GrEStG 1987 über FinanzOnline erfassten Daten elektronisch der Justiz zu übermitteln.

(2) Bei jedem im Zug einer Selbstberechnung über FinanzOnline erfassten Erwerbsvorgang ist pro Erwerber als Schlüssel für die betreffenden Daten nach Abs. 1 eine Vorgangsnummer zu generieren. Diese Vorgangsnummer ist dem Parteienvertreter ersichtlich zu machen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-76834