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Grundbuchseintragungsgebühr – Geltendmachung der Ermäßigung gemäß § 26a GGG
Entscheidung: Ra 2023/16/0064 (Zurückweisung der Parteirevision).
Normen: §§ 26, 26a GGG (idF vor BGBl I 2022/61).
Sachverhalt und Verfahren: Der anwaltlich vertretene Erwerber eines Grundstücks beantragte mittels ERV die Einverleibung des Eigentumsrechts. Die Ermäßigung gemäß § 26a GGG wurde nicht beantragt.
Das BVwG wies die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Eintragungsgebühr auf Grundlage des gemeinen Wertes gemäß § 26 Abs 1 GGG ab und führte aus, die Ermäßigung gemäß § 26a GGG sei nicht „eingangs der Eingabe“ beantragt worden.
Rechtliche Beurteilung: Nach der VwGH-Rechtsprechung setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung nach § 26a Abs 2 GGG (in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung vor BGBl I 2022/61) iVm § 7 Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass diese „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ iSd § 26a GGG ist das Grundbuchsgesuch. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar wäre, dass ein nach § 26a Abs 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des § 26a Abs 2 GGG nicht aus.
Soweit die Revisionswerber...