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Verdeckte Gewinnausschüttungen und Einlagen in Dreiecksverhältnissen
Der BFH hat am , I R 94/15, entschieden, dass eine verdeckte Einlage, die auf der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) einer dem Gesellschafter nahestehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, grundsätzlich das Einkommen der Körperschaft nach § 8 Abs 3 Satz 5 dKStG erhöhen könne. Die sei aber nicht möglich, wenn die vGA zwar bei der Veranlagung des Gesellschafters nicht erfasst worden ist, jedoch nach § 8b Abs 1 dKStG ohnehin außer Ansatz hätte bleiben müssen. Wintermeier (Blog Handelsblatt ) berichtet, dass das dBMF am einen Nichtanwendungserlass veröffentlicht hat (IV C 2 – S 2743/18/10002), wonach das Urteil des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein angewendet werde. Demnach soll eine vGA bei der Besteuerung eines Gesellschafters nicht berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen seiner Veranlagung bei der Einkommensermittlung tatsächlich nicht angesetzt worden ist.