V. Teil Schlussbestimmungen
§ 64. Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der § 14, 28 und 37 der/die jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister/in,
2. hinsichtlich der § 61 und 62 der/die Bundesminister/in für Justiz,
3. im Übrigen der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des III. Teiles, 2. Abschnitt, zustehenden Rechte ist der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des IV. Teiles zustehenden Rechte ist hinsichtlich des § 54 Abs. 3 der/die Bundesminister/in für Justiz, im Übrigen der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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