GlBG § 62a. Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, BGBl. I Nr. 107/2013, gültig ab 01.08.2013

V. Teil Schlussbestimmungen

§ 62a. Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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