GlBG § 62. Nebenintervention, BGBl. I Nr. 107/2013, gültig ab 01.08.2013
V. Teil Schlussbestimmungen
§ 62. Nebenintervention
Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern kann, wenn es ein/e Betroffene/r verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.
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