GlBG § 60. Auflegen des Gesetzes, BGBl. I Nr. 40/2017, gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2017

V. Teil Schlussbestimmungen

§ 60. Auflegen des Gesetzes

Jede/r Arbeitgeber/in hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmer/inne/n mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

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