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GlBG § 60. Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19, BGBl. I Nr. 16/2020, gültig ab 22.03.2020

V. Teil Schlussbestimmungen

§ 60. Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

Der Fortlauf einer am laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 15 Abs. 1a oder 29 Abs. 1a wird bis gehemmt. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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