V. Teil Schlussbestimmungen
§ 60. Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
Der Fortlauf einer am laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 15 Abs. 1a oder 29 Abs. 1a wird bis gehemmt. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-76827