GlBG § 4. Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt, BGBl. I Nr. 66/2004, gültig von 01.07.2004 bis 31.07.2013

I. Teil Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt

§ 4. Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt

Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

1. beim Zugang zur Berufsberatung, Berufausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,

2. bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,

3. bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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