GlBG § 42. Gleichstellung, BGBl. I Nr. 66/2004, gültig ab 01.07.2004

IV. Teil Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft

§ 42. Gleichstellung

Ziel ist die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.

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