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GlBG § 3. Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, BGBl. I Nr. 66/2004, gültig von 01.07.2004 bis 31.07.2013

I. Teil Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt

§ 3. Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,

7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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