GlBG § 36. Benachteiligungsverbot, BGBl. I Nr. 66/2004, gültig von 01.07.2004 bis 31.07.2008
III. Teil Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
1. Abschnitt
§ 36. Benachteiligungsverbot
Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. § 35 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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