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GGG § 32. F. EINBRINGUNG, BGBl. I Nr. 75/2009, gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010

F. EINBRINGUNG

§ 32. F. EINBRINGUNG

Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.

Tarif

I. Zivilprozesse


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Tarif-
post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
 
 
 
1
Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes
 
 
bis
150 Euro  
 
20 Euro
 
 
über
150 Euro bis
360 Euro
39 Euro
 
 
über
360 Euro bis
730 Euro
55 Euro
 
 
über
730 Euro bis
2 180 Euro
92 Euro
 
 
über
2 180 Euro bis
3 630 Euro
148 Euro
 
 
über
3 630 Euro bis
7 270 Euro
271 Euro
 
 
über
7 270 Euro bis
36 340 Euro
641 Euro
 
 
über
36 340 Euro bis
72 670 Euro
1 258 Euro
 
 
über
72 670 Euro bis
145 350 Euro
2 518 Euro
 
 
über
145 350 Euro bis
218 020 Euro
3 778 Euro
 
 
über
218 020 Euro bis
290 690 Euro
5 037 Euro
 
 
über
290 690 Euro bis
363 360 Euro
6 296 Euro
 
 
über
363 360 Euro  
 
1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 1 754 Euro
 

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.

2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.

3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

4. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

5. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.

6. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.

7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.

9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 269 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.


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Tarif-
post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
 
 
 
2
Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse
 
 
bis
150 Euro  
 
16 Euro
 
 
über
150 Euro bis
360 Euro
35 Euro
 
 
über
360 Euro bis
730 Euro
61 Euro
 
 
über
730 Euro bis
2 180 Euro
124 Euro
 
 
über
2 180 Euro bis
3 630 Euro
246 Euro
 
 
über
3 630 Euro bis
7 270 Euro
493 Euro
 
 
über
7 270 Euro bis
36 340 Euro
986 Euro
 
 
über
36 340 Euro bis
72 670 Euro
1 851 Euro
 
 
über
72 670 Euro bis
145 350 Euro
3 704 Euro
 
 
über
145 350 Euro bis
218 020 Euro
5 555 Euro
 
 
über
218 020 Euro bis
290 690 Euro
7 407 Euro
 
 
über
290 690 Euro bis
363 360 Euro
9 260 Euro
 
 
über
363 360 Euro  
 
1,8% vom jeweiligen Beru- fungsinteresse zuzüglich 2 580 Euro

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§ 24 UWG, § 56 Abs. 3 Markenschutzgesetz, § 87c Urheberrechtsgesetz, § 151b Patentgesetz, § 41 GMG, § 34 Musterschutzgesetz, § 9 ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Berufungsverfahren, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren einzurechnen.

2. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

3. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 1 450 Euro.

6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 295 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.


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Tarif-
post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
 
 
 
3
Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse
 
 
bis
2 180 Euro  
 
185 Euro
 
 
über
2 180 Euro bis
3 630 Euro
308 Euro
 
 
über
3 630 Euro bis
7 270 Euro
617 Euro
 
 
über
7 270 Euro bis
36 340 Euro
1 234 Euro
 
 
über
36 340 Euro bis
72 670 Euro
2 468 Euro
 
 
über
72 670 Euro bis
145 350 Euro
4 938 Euro
 
 
über
145 350 Euro bis
218 020 Euro
7 407 Euro
 
 
über
218 020 Euro bis
290 690 Euro
9 877 Euro
 
 
über
290 690 Euro bis
363 360 Euro
12 346 Euro
 
 
über
363 360 Euro  
 
2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 3 441 Euro
 

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§ 24 UWG, § 56 Abs. 3 Markenschutzgesetz, § 87c Urheberrechtsgesetz, § 151b Patentgesetz, § 41 GMG, § 34 Musterschutzgesetz, § 9 ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Revisionsverfahren oder zu einem Verfahren über einen Rekurs nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren dritter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren oder für das Verfahren über einen Rekurs nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO einzurechnen.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1 450 Euro.

6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 441 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

II. Exekutionsverfahren


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Tarif-
post
Gegenstand
 
Höhe der Gebühren
4
Pauschalgebühren
 
 
a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in lit. b angeführten Verfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes
 
 
bis
150 Euro  
 
15 Euro
 
über
150 Euro bis
360 Euro
34 Euro
 
über
360 Euro bis
730 Euro
39 Euro
 
über
730 Euro bis
2 180 Euro
54 Euro
 
über
2 180 Euro bis
3 630 Euro
72 Euro
 
über
3 630 Euro bis
7 270 Euro
92 Euro
 
über
7 270 Euro bis
36 340 Euro
133 Euro
 
über
36 340 Euro bis
72 670 Euro
161 Euro
 
über
72 670 Euro für jede weitere angefangene
 
 
72 670 Euro
je 161 Euro mehr
 
b) in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstandes
 
 
bis
150 Euro
 
31 Euro
 
über
150 Euro bis
360 Euro
39 Euro
 
über
360 Euro bis
730 Euro
51 Euro
 
über
730 Euro bis
2 180 Euro
72 Euro
 
über
2 180 Euro bis
3 630 Euro
100 Euro
 
über
3 630 Euro bis
7 270 Euro
153 Euro
 
über
7 270 Euro bis
36 340 Euro
221 Euro
 
über
36 340 Euro bis
72 670 Euro
355 Euro
 
über
72 670 Euro für jede weitere angefangene 72 670 Euro
je 182 Euro mehr
 
 
c) für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 7a EO)
12 Euro

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.

1a. Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7 Euro, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.

2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.

4. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 4 und 12a sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.

6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der – allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten – Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.

7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.

III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren


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Tarif- post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
5
Eingabengebühren:
 
 
a) Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses;
38 Euro
 
b) Forderungsanmeldungen
20 Euro

Anmerkungen

1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5.

1a. Die Pauschalgebühr nach lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll.

2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme der in den Tarifposten 6 und 12a angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.


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Tarifpost
Gegenstand
Höhe der Gebühren
6
Pauschalgebühr:
 
 
a) für das Konkursverfahren
 
 
 
1. im Falle der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) oder durch Zwangsausgleich (§ 152b KO),
15 vH der Entlohnung des Masseverwalters nach §§ 82 bis 82c KO, mindestens jedoch 384 Euro
 
 
2. im Falle der Beendigung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger (§ 167 KO);
15 vH der Entlohnung des Masseverwalters nach §§ 82 bis 82c KO, mindestens jedoch 384 Euro
 
b) für das Ausgleichsverfahren im Falle der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches (§ 49 AO)
15 vH der Entlohnung des Ausgleichsverwalters, mindestens jedoch 384 Euro
 
c) für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG);
7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 384 Euro

Anmerkungen

1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Zwangsausgleichs ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt wird.

2. Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist wie eine Masseforderung (§ 46 KO) zu behandeln. Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren gehört zu den bevorrechteten Forderungen (§ 23 AO).

3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.

4. Wird das Konkursverfahren durch Zahlungsplan (§ 196 KO) oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs. 4 KO) beendet, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 lit. a Z 1 zu bemessen; die Regelung der Anmerkung 1 ist aber in diesen Fällen nicht anzuwenden.

5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, ist der Konkurs nach § 166 KO aufzuheben und der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) gelten entsprechend.

7. Die Rechtsmittelgebühren nach Tarifpost 12a sind nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Eröffnung oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu entrichten.

IV. Verfahren außer Streitsachen


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Tarif-post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
7
A. Pflegschafts- und Unterhaltssachen
 
 
Entscheidungen sowie Vergleiche
 
 
a) über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten,
1/2 vH
 
b) über ein Begehren auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages
12 Euro
 
c) Entscheidungen
 
 
 
1. über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener (§ 132 AußStrG)
116 Euro
 
 
2. über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG)
ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 74 Euro

Anmerkungen

1. Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 23 Abs. 1.

2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.

3. Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so dient als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.

4. Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.

5. Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.

6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.

7. Neben den Entscheidungs- und Vergleichsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Unterhaltssachen mit Ausnahme der in Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 sowie der in Tarifpost 12a angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. Tarifpost 12a ist auch auf Unterhaltsvorschusssachen anzuwenden.


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Tarif-post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
8
B. Verlassenschaftsabhandlungen
 
 
Pauschalgebühren für Verlassenschaftsabhandlungen
5 vT des reinen Nachlaßvermögens, mindestens jedoch 65 Euro

Anmerkungen

1. Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus § 24.

2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Nachlaßvermögens zum Wert des früher abgehandelten Vermögens hinzuzurechnen.

2a. Ergeht in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 97 Euro.

3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.

5. Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen über Nachlaßgegenstände zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.

6. Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.


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Tarif-post
Gegenstand
Maßstab für die Gebührenbemessung
Höhe der Gebühren
9
C. Grundbuchsachen
 
 
 
a) Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch);
 
45 Euro
 
b) Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:
 
 
 
 
1. Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,
vom Wert des Rechtes
1 vH
 
 
2. Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,
 
64 Euro
 
 
3. Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,
vom Wert des Rechtes
1 vH
 
 
4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6),
vom Wert des Rechtes
1,2 vH
 
 
5. Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung,
vom Wert des Rechtes
6 vT
 
 
6. nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung;
vom Wert des Rechtes
6 vT
 
c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)
 
 
 
d) Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen
für je 850 angefangene Zeilen
10 Euro

Anmerkungen

Zu a:

1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.

2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.

3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.

3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.

4. Gebührenfrei sind:

a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,

b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.

Zu b:

5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)

7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder

b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper

erworben werden.

9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.

10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)

11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.

12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:

a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;

b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;

c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;

d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO.

Zu c und d:

13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)

14. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 6 und 7 GUG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.

15. Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.


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Tarifpost
Gegenstand
Höhe der Gebühren
10
D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen
 
 
I. Firmenbuch
 
 
a) Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger:
 
 
 
1. bei Einzelunternehmern
22 Euro
 
 
2. bei offenen Gesellschaften
36 Euro
 
 
3. bei Kommanditgesellschaften
36 Euro
 
 
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
 
 
 
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
 
 
 
6. bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE)
138 Eoro
 
 
7. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
36 Euro
 
 
8. bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Europäischen Genossenschaften (SCE)
26 Euro
 
 
9. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
55 Euro
 
 
10. bei Sparkassen
92 Euro
 
 
11. bei Privatstiftungen
185 Euro
 
 
12. bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV)
185 Euro
 
 
13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG
73 Euro
 
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend:
 
 
 
1. Firma
8 Euro
 
 
2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort der Niederlassung
8 Euro
 
 
3. Geschäftsanschrift
8 Euro
 
 
4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und -herabsetzung)
138 Euro
 
 
5. Durchführung der Revision
8 Euro
 
 
5a. Einreichung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
18 Euro
 
 
6. Einbringung
82 Euro
 
 
7. Vermögensübertragung
82 Euro
 
 
8. Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben
82 Euro
 
 
9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG
324 Euro
 
 
10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG 1965 und SEG sowie einer Genossenschaft nach dem SCEG
185 Euro
 
 
11. Spaltung
297 Euro
 
 
12. Realteilung einer Personengesellschaft
166 Euro
 
 
13. Verschmelzung
297 Euro
 
 
14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
92 Euro
 
 
15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan, die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE
138 Euro
 
 
16. Änderung der zu Z 14 und 15 genannten Urkunden
45 Euro
 
c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen:
 
 
 
1. Inhaber, Pächter
26 Euro
 
 
2. persönlich haftender Gesellschafter
36 Euro
 
 
3. Geschäftsführer
26 Euro
 
 
4. Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE)
55 Euro
 
 
5. vertretungsbefugtes Organ
55 Euro
 
 
6. Prokurist
22 Euro
 
 
7. Geschäftsleiter
8 Euro
 
 
8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktionär einer Aktiengesellschaft
18 Euro
 
 
9. Kommanditist, Mitglied bei Europäischer wirtschaftlicher Interessenvereinigung (EWIV)
26 Euro
 
 
10. Aufsichtsratsmitglied
45 Euro
 
 
11. Abwickler (Liquidator)
55 Euro
 
 
12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht;
18 Euro
 
 
13. Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher Vertreter, Vertreter des ruhenden Nachlasses.
8 Euro
 
II. Schiffsregister
 
 
a) Pauschalgebühren für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek
1,2 vH vom Wert des Rechtes
 
b) Pauschalgebühren für sonstige Eintragungen
55 Euro
 
III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden
 
 
a) Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs
für je 850 angefangene Zeilen 10 Euro
 
b) Jahresabschlüsse
10 Euro
 
c) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; Abschriften)
für jede angefangene Seite 3 Euro
 
 
 

Anmerkungen

Zu Z I lit. a:

1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen

Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.

2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch

dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.

3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.

3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe

beantragten Eintragung oder sonst zur Aufbewahrung bei Gericht in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.

4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.

5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist gebührenfrei.

Zu Z I lit. b und c:

6. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.

7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei

Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.

8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.

9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.

10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.

11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.

12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.

13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.

14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.

15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.

15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB, die mangels Überschreitens der Umsatzerlösgrenze in Papierform erfolgen dürften (§ 277 Abs. 6 zweiter Satz UGB), die aber dennoch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit; die Gebührenbefreiung ist unter ziffernmäßiger Angabe der Umsatzerlöse geltend zu machen.

Zu Z II:

16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.

Zu Z III:

17. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff. FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.

17a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)

18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.

19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.

20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.


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Tarif-post
Gegenstand
Maßstab für die Gebührenbemessung
Höhe der Gebühren
11
E. Beglaubigungen und Beurkundungen
 
 
 
a)
1. Beglaubigungen von Unterschriften bei einer
   Bemessungsgrundlage
für jede Unterschrift
 
 
 
bis
360 Euro 
 
 
 
3 Euro
 
 
über
360 Euro bis
730 Euro
 
 
6 Euro
 
 
über
730 Euro bis
3 630 Euro
 
 
12 Euro
 
 
über
3 630 Euro bis
7 270 Euro
 
 
24 Euro
 
 
über
7 270 Euro bis
36 340 Euro
 
 
36 Euro
 
 
über
36 340 Euro bis
72 670 Euro
 
 
49 Euro
 
 
über
72 670 Euro  
 
 
 
 
 
 
für jede weitere angefangene 72 670 Euro
 
je 24 Euro mehr
 
 
2. wenn der Wert nicht bestimmbar ist
 
12 Euro
 
b) Beglaubigungen von Abschriften, die von den Parteien überreicht werden;
für jede angefangene Seite der Abschrift
2 Euro
 
c)
1. Aufnahme von Urkunden über
   Rechtsgeschäfte, die einer gerichtlichen
   Beurkundung bedürfen,
die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren
 
 
2. Aufnahme von Testamenten,
die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren
 
 
3. Aufnahme von Wechsel- und
   Scheckprotesten,
die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren
 
 
4. Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen,
   Abschriften oder Zeugnissen aus den im
   Notariatsarchiv befindlichen Akten;
die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren
 
d) Aufnahme von Vorsorgevollmachten (§ 284f ABGB).
 
80 Euro

Anmerkungen

1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.

2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.

3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.

4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)

6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.

7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.

7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 15 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.

8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.

9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.

10. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.


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Tarif-post
Gegenstand
Maßstab für die Gebührenbemessung
Höhe der Gebühren
12
F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
 
 
 
Pauschalgebühren für folgende Verfahren:
 
 
 
a)
1. Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz),
 
290 Euro
 
 
2. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz,
 
253 Euro
 
 
3. Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Eheentscheidungen (§§ 97 ff AußStrG);
 
116 Euro
 
b)
1. Feststellung von Ansprüchen auf Ausstattung,
 
232 Euro
 
 
2. Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung (§§ 82 ff AußStrG),
 
70 Euro
 
 
3. Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (§§ 850 ff ABGB),
 
232 Euro
 
 
4. Verfahren nach dem Landpachtgesetz,
 
70 Euro
 
 
5. Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach §§ 835, 836 ABGB,
 
232 Euro
 
 
6. Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB),
 
232 Euro
 
 
7. Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme (§ 92 ABGB),
 
70 Euro
 
 
8. Annahme an Kindesstatt (§§ 179 ff ABGB);
 
70 Euro
 
c)
1. Erklärung der Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2 EheG),
 
35 Euro
 
 
2. Todeserklärung und Beweisführung des Todes,
 
70 Euro
 
 
3. Kraftloserklärung von Urkunden,
 
70 Euro
 
 
4. Verfahren vor dem Bezirksgericht nach § 37 MRG,
 
70 Euro
 
 
5. Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (§ 11 LiegTeilG),
 
70 Euro
 
 
6. Einräumung eines Notwegs,
 
70 Euro
 
 
7. Gesuche zwecks Erlags bei der Verwahrungsabteilung;
 
70 Euro
 
d)
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
 
 
 
 
2. Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen,
vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag
1,5 vH
 
 
3. Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959),
vom ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag
1,5 vH
 
 
4. Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gemäß § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes;
vom Nennbetrag des Wertpapiers
1,5 vH
 
e) Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz;
 
383 Euro
 
f) Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 589 Abs. 3 ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (§ 590 ZPO);
 
383 Euro
 
g) Besuchsverfahren und Verfahren über Anträge nach § 178 ABGB;
 
116 Euro
 
h) sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen).
 
232 Euro

Anmerkungen

1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie der in der Anmerkung 3a festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.

2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.

3. Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 253 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 379 Euro.

3a. Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.

4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 116 Euro zu entrichten.

5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.

6. Die Gebühr nach TP 12 lit. g ist für einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts zu entrichten. Sie ist auch für einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Regelung und für einen Antrag auf Durchsetzung zu entrichten.

7. Die Gebühr nach TP 12 lit. g ist für einen Antrag auf Durchsetzung einer bestehenden Regelung des Besuchsrechts dann nicht zu entrichten, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten hatte. Dasselbe gilt für Anträge nach § 178 Abs. 1 und 2 ABGB, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten hatte.

IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten außerstreitigen Verfahren


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Tarifpost
Gegenstand
Höhe der Gebühren
12a
Pauschalgebühren
a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)
das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
 
b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)
das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

Anmerkungen

1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.

V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen


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Tarif-post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
13
Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:
 
 
a)
Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens
232 Euro
 
b)
1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte
465 Euro
 
 
2. Nichtigkeitsbeschwerden;
697 Euro
 
c)
sonstige Anträge nach dem Mediengesetz.
70 Euro

Anmerkungen

1. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

2. Die Eingabengebühren in Verfahren nach Tarifpost 13 sind ohne Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten.

3. Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichts das Verfahren fortgesetzt wird. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sonstige Anträge nach dem Mediengesetz (lit. c) ist die Gebühr nach Tarifpost 12a zu entrichten.

4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008)

VI. Justizverwaltung


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Tarif-post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
14
Pauschalgebühren:
 
 
1. für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (§ 186 Abs. 2 AußStrG),
50 Euro
 
2. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den Auslandsverkehr,
12 Euro
 
3. für Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder um Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG) ...
50 Euro
 
3a. für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG im ersten Kalenderjahr
174 Euro
 
 
in jedem weiteren Kalenderjahr
35 Euro
 
4. für Anträge um Eintragung in die Liste der Verteidiger in Strafsachen(§ 39 Abs. 3 1975)
80 Euro
 
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
 
 
6. für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder Baurechts (§§ 87a, 87b und 87e NO) in der Ediktsdatei
106 Euro
 
7. für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 15 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes) oder Zwangsverwalterliste (§ 107a EO)
 
 
 
a) für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres ………
174 Euro
 
 
b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr …
35 Euro
 
8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (§ 13 Abs. 2 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
279 Euro
 
9. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
 
 
 
a) von Ausbildungseinrichtungen
1 116 Euro
 
 
b) von Lehrgängen
558 Euro
 
10. für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
1 116 Euro

Anmerkungen

1. Die in der Tarifpost 14 Z 2 angeführte Amtshandlung wird erst vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.

2a. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 6 ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.

3. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.

4. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.

VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI


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Tarif-post
Gegenstand
Maßstab für die Gebührenbemessung
Höhe der Gebühren
15
Gebühren
 
 
 
a) für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), die einer Partei ausgestellt werden,
für jede angefangene Seite der Abschrift
1 Euro
 
b) für Amtsbestätigungen (Zeugnisse), die einer Partei ausgestellt werden.
für jede angefangene Seite
3,20 Euro

Anmerkungen

1. Beglaubigungen nach § 190 AußStrG sind als Amtsbestätigungen anzusehen.

2. Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.

3. Gebührenfrei sind:

a) die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;

b) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff. GBG 1955) zu verständigen sind;

c) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;

d) die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;

e) bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;

f) Amtsbestätigungen, die dem Masseverwalter oder dem Ausgleichsverwalter erteilt werden;

g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden.

4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften, die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.

5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.

6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien ist eine Gebühr in Höhe von 1 Euro für jede angefangene Seite zu entrichten, werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in Höhe von 50 Cent für jede Seite.

6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 10 Euro.

6b. Für die Ausstellung einer Apostille nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 28/1968 ist eine Gebühr von 12 Euro zu entrichten.

7. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

8. § 31a ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 15 lit. a und b sowie in der Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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