F. EINBRINGUNG
§ 32. F. EINBRINGUNG
Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.
Tarif
I. Zivilprozesse
Tarif-
post Gegenstand Höhe der Gebühren
1 Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen
Verfahren erster Instanz bei einem
Wert des Streitgegenstandes
bis 150 Euro 17 Euro
über 150 Euro bis 360 Euro 34 Euro
über 360 Euro bis 730 Euro 47 Euro
über 730 Euro bis 2 180 Euro 79 Euro
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 127 Euro
über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 233 Euro
über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 551 Euro
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 1082 Euro
über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 2165 Euro
über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 3249 Euro
über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 4332 Euro
über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 5415 Euro
über 363 360 Euro 1,2% vom jeweiligen
Streitwert
zuzüglich
1 509 Euro
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.
3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
4. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
5. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.
6. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.
7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.
9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 191 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
Tarif-
post Gegenstand Höhe der Gebühren
2 Pauschalgebühren für das
Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz
bei einem Berufungsinteresse
bis 150 Euro 14 Euro
über 150 Euro bis 360 Euro 30 Euro
über 360 Euro bis 730 Euro 53 Euro
über 730 Euro bis 2 180 Euro 106 Euro
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 212 Euro
über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 424 Euro
über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 848 Euro
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 1592 Euro
über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 3185 Euro
über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 4778 Euro
über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 6371 Euro
über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 7964 Euro
über 363 360 Euro 1,8% vom jeweiligen
Berufungsinteresse
zuzüglich
2 219 Euro
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO) und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.
2. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
3. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 1 450 Euro.
6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 253 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
Tarif-
post Gegenstand Höhe der Gebühren
3 Pauschalgebühren für das
Rechtsmittelverfahren dritter Instanz
bei einem Revisionsinteresse
bis 2 180 Euro 159 Euro
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 265 Euro
über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 530 Euro
über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 1061 Euro
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 2123 Euro
über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 4247 Euro
über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 6371 Euro
über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 8494 Euro
über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 10618 Euro
über 363 360 Euro 2,4% vom jeweiligen
Revisionsinteresse
zuzüglich
2 959 Euro
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1 450 Euro.
6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 380 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
II. Exekutionsverfahren
Tarif-
post Gegenstand Höhe der Gebühren
4 Pauschalgebühren
a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme
der in lit. b angeführten Verfahren
bei einem Wert des
Streitgegenstandes
bis 150 Euro 13 Euro
über 150 Euro bis 360 Euro 29 Euro
über 360 Euro bis 730 Euro 34 Euro
über 730 Euro bis 2 180 Euro 46 Euro
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 62 Euro
über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 79 Euro
über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 114 Euro
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 138 Euro
über 72 670 Euro für jede weitere
angefangene 72 670 Euro je 138 Euro mehr
b) in Exekutionsverfahren auf das
unbewegliche Vermögen bei einem
Wert des Streitgegenstandes
bis 150 Euro 26 Euro
über 150 Euro bis 360 Euro 34 Euro
über 360 Euro bis 730 Euro 44 Euro
über 730 Euro bis 2 180 Euro 62 Euro
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 86 Euro
über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 132 Euro
über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 190 Euro
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 305 Euro
über 72 670 Euro für jede weitere
angefangene 72 670 Euro je 156 Euro mehr
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a unterliegen alle
Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.
1a. Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um
jeweils 6 Euro, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.
2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag
zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche
Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.
4. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.
6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das
unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der - allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten - Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.
7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel
aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.
III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren
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Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
5 I Eingabengebühren: I
I a) Anträge eines Gläubigers auf I
I Eröffnung des Konkurses; I 33 Euro
I b) Forderungsanmeldungen I 17 Euro
I I
Anmerkungen
1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten,
unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5.
2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme
der in Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
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Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
6 I Pauschalgebühr: I
I a) für das Konkursverfahren I
I 1. im Falle der Beendigung des I
I Konkurses durch Verteilung I
I (§ 139 KO) oder durch Zwangs- I
I ausgleich (§ 157 KO), I 15 vH der Entlohnung
I I des Masseverwalters,
I I mindestens jedoch
I I 331 Euro
I 2. im Falle der Beendigung des I
I Konkurses mit Einverständnis I
I der Gläubiger (§ 167 KO); I
I I 15 vH der Entlohnung
I I des Masseverwalters,
I I mindestens jedoch
I I 331 Euro
I b) für das Ausgleichsverfahren im I
I Falle der gerichtlichen Bestäti- I
I gung des Ausgleiches (§ 49 AO) I 15 vH der Entlohnung
I I des
I I Ausgleichsverwalters,
I I mindestens jedoch
I I 331 Euro
I I
I c) für ein Reorganisationsverfahren I 7,5 vH der Entlohnung
I im Falle seiner Aufhebung I des
I oder Einstellung (§§ 12 und 13 I Reorganisations-
I URG); I prüfers, mindestens
I I jedoch 331 Euro
Anmerkungen
1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, daß die Pauschalgebühr bezahlt wird.
2. Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist wie eine Masseforderung (§ 46 KO) zu behandeln. Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren gehört zu den bevorrechteten Forderungen (§ 23 AO).
3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist keine Pauschalgebühr
zu entrichten.
4. Wird das Konkursverfahren durch Zahlungsplan (§ 196 KO) oder
durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs. 4 KO) beendet, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 lit. a Z 1 zu bemessen; die Regelung der Anmerkung 1 ist aber in diesen Fällen nicht anzuwenden.
IV. Verfahren außer Streitsachen
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Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
7 I A. Pflegschaftssachen I
I Entscheidungen I
I a) über den Anspruch auf Unterhalt I
I vom Wert des Zuerkannten, I 1/2 vH
I b) über ein Begehren auf I
I Herabsetzung des I 10 Euro
I Unterhaltsbetrages I
I I
Anmerkungen
1. Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 23 Abs. 1.
2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig
zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
3. Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so
dient als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.
4. Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.
5. Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.
6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener)
Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
7. Neben den Entscheidungsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
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Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
8 I B. Verlassenschaftsabhandlungen I
I Pauschalgebühren für I
I Verlassenschaftsabhandlungen I 3 vT des reinen
I I Nachlaßvermögens,
I I mindestens jedoch
I I 42 Euro
I I
Anmerkungen
1. Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus § 24.
2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich
hervorgekommenen Nachlaßvermögens zum Wert des früher abgehandelten Vermögens hinzuzurechnen.
3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren
Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4. Die Pauschalgebühr umfaßt nicht die Eintragungsgebühr nach
Tarifpost 9 lit. b.
5. Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen
über Nachlaßgegenstände zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.
6. Findet mangels eines Vermögens oder bei Nachlässen geringen
Wertes eine Verlassenschaftsabhandlung nicht statt (§ 72 AußStrG) oder wird der Nachlaß an Zahlungs Statt überlassen (§ 73 AußStrG), so sind keine Pauschalgebühren zu entrichten.
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Tarif- I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der
post I I Gebührenbemessung I Gebühren
-------I------------------------------I-------------------I----------
9 I C. Grundbuchsachen I I
I a) Eingaben I I 39 Euro
I (Protokollaranträge) um I I
I Eintragung in das I I
I Grundbuch (Landtafel, I I
I Eisenbahnbuch, Bergbuch); I I
I b) Eintragungen in das I I
I Grundbuch (Landtafel, I I
I Eisenbahnbuch, Bergbuch), I I
I und zwar: I I
I 1. Eintragungen I vom Wert des I 1 vH
I (Einverleibungen) zum I Rechtes I
I Erwerb des Eigentums I I
I und des Baurechtes,
I 2. Vormerkungen zum I I 55 Euro
I Erwerb des Eigentums I I
I und des Baurechtes, I I
I 3. Anmerkungen der I vom Wert des I 1 vH
I Rechtfertigung der I Rechtes I
I Vormerkung zum Erwerb I I
I des Eigentums und des I I
I Baurechtes, I I
I 4. Eintragungen zum I vom Wert des I 1,2 vH
I Erwerb des I Rechtes I
I Pfandrechtes (Ausnahme I I
I Z 6), I I
I 5. Anmerkungen der I vom Wert des I 6 vT
I Rangordnung der I Rechtes I
I beabsichtigten I I
I Verpfändung, I I
I 6. nachträgliche I vom Wert des I 6 vT
I Eintragung des I Rechtes I
I Pfandrechtes in der I I
I angemerkten I I
I Rangordnung der I I
I beabsichtigten I I
I Verpfändung; I I
I c) (Anm.: aufgehoben durch I I
I BGBl. I Nr. 131/2001) I I
I d) Grundbuchsabschriften I für je 850 I 8 Euro
I und Abschriften aus I angefangene I
I den Hilfsverzeichnissen I Zeilen I
Anmerkungen
Zu a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle
Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern
verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
4. Gebührenfrei sind:
a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.
Zu b:
5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu
entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)
7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist
die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder
b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper
erworben werden.
9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)
11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;
b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;
c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO.
Zu c und d:
13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)
14. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)
15. Grundbuchsabschriften und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
Tarifpost Gegenstand Höhe der
Gebühren
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10 D. Firmenbuch- und
Schiffsregistersachen
I. Firmenbuch
a) Eingabengebühren für Eingaben
folgender Rechtsträger:
1. bei Einzelkaufleuten 19 Euro
2. bei offenen
Handelsgesellschaften 31 Euro
3. bei Kommanditgesellschaften 31 Euro
4. bei offenen Erwerbsgesellschaften 31 Euro
5. bei Kommandit-Erwerbsgesellschaften 31 Euro
6. bei Aktiengesellschaften 119 Euro
7. bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung 31 Euro
8. bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften 23 Euro
9. bei Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit 47 Euro
10. bei Sparkassen 79 Euro
11. bei Privatstiftungen 159 Euro
12. bei Europäischen wirtschaftlichen
Interessenvereinigungen (EWIV) 159 Euro
13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß
§ 2 Z 13 FBG 63 Euro
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen
und Änderungen betreffend:
1. Firma 7 Euro
2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort
der Niederlassung 7 Euro
3. Geschäftsanschrift 7 Euro
4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und
-herabsetzung) 119 Euro
5. Einreichung des Jahresabschlusses,
Konzernabschlusses, Durchführung der
Revision 7 Euro
6. Einbringung 71 Euro
7. Vermögensübertragung 71 Euro
8. Übernahme oder Übertragung von
Betrieben/Teilbetrieben 71 Euro
9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
gemäß UmwG 279 Euro
10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
gemäß AktG 1965 159 Euro
11. Spaltung 255 Euro
12. Realteilung einer
Personengesellschaft 143 Euro
13. Verschmelzung 255 Euro
14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung
über die Errichtung einer
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung), Genossenschaftsvertrag und
Gründungsvertrag einer Europäischen
wirtschaftlichen
Interessenvereinigung (EWIV) 79 Euro
15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde,
Verlegungsplan 119 Euro
16. Änderung der zu Z 14 und 15
genannten Urkunden 39 Euro
c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen,
Änderungen oder Löschungen folgender
vertretungsberechtigter Personen und
Funktionen:
1. Inhaber, Pächter 23 Euro
2. persönlich haftender Gesellschafter 31 Euro
3. Geschäftsführer 23 Euro
4. Vorstand, ständiger Vertreter,
Hauptbevollmächtigter 47 Euro
5. vertretungsbefugtes Organ 47 Euro
6. Prokurist 19 Euro
7. Geschäftsleiter 7 Euro
8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit
beschränkter Haftung 15 Euro
9. Kommanditist, Mitglied bei
Europäischer wirtschaftlicher
Interessenvereinigung (EWIV) 23 Euro
10. Aufsichtsratsmitglied 39 Euro
11. Abwickler (Liquidator) 47 Euro
12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu
einem Revisionsverband oder zu einer
sonstigen Revisionseinrichtung oder
Befreiung einer Genossenschaft von
der Verbandspflicht; 15 Euro
13. Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher
Vertreter, Vertreter des ruhenden
Nachlasses. 7 Euro
II. Schiffsregister 1,2 vH vom
a) Pauschalgebühren für Eintragungen zum Wert des
Erwerb einer Schiffshypothek Rechtes
b) Pauschalgebühren für sonstige
Eintragungen 47 Euro
III. Firmenbuch- und
Schiffsregisterauszüge, die einer Partei
auf ihr Verlangen erteilt werden
a) Firmenbuchauszüge für je 850
angefangene
Zeilen
8 Euro
b) Jahresabschlüsse 8 Euro
c) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; für jede
Abschriften) angefangene
Seite 3 Euro
Anmerkungen
Zu Z I lit. a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen
Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch
dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.
4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang
des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist
gebührenfrei.
Zu Z I lit. b und c:
6. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.
7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei
Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder
Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.
11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.
12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.
13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen
werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.
14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers
unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.
15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit
verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.
15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die nach Maßgabe der
technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5 befreit.
Zu Z II:
16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte
für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.
Zu Z III:
17. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff. FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.
17a. Ausdrucke aus der durch das Bundesministerium für Justiz im Rahmen der Firmenbuchdatenbank geführten Liste der zugelassenen Revisoren gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997 unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III. Die Anmerkung 17 und die auf Grund dieser Anmerkung erlassene Verordnung gelten auch für diese Ausdrucke.
18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch
hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten
Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
20. Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
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Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der
post I I Gebührenbemes- I Gebühren
I I sung I
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11 I E. Beglaubigungen und I I
I Beurkundungen I I
I a) 1. Beglaubigungen von I für jede I
I Unterschriften bei I Unterschrift I
I einer I I
I Bemessungsgrundlage I I
I bis 360 Euro I I 2 Euro
I über 360 Euro bis 730 Euro I I 5 Euro
I über 730 Euro bis 3 630 Euro I I 10 Euro
I über 3 630 Euro bis 7 270 Euro I I 21 Euro
I über 7 270 Euro bis 36 340 Euro I I 31 Euro
I über 36 340 Euro bis 72 670 Euro I I 42 Euro
I über 72 670 Euro I I
I für jede weitere angefangene I I je 21 Euro
I 72 670 Euro I I mehr
I 2. wenn der Wert nicht I I
I bestimmbar ist I I 4 Euro
I b) Beglaubigungen von I für jede I 1,40 Euro
I Abschriften, die von den I angefangene I
I Parteien überreicht werden; I Seite der I
I I Abschrift I
I c) 1. Aufnahme von Urkunden über I die im Notariatstarifge-
I Rechtsgeschäfte, die einer I setz für die gleichen
I gerichtlichen Beurkundung I Amtshandlungen vorgesehe-
I bedürfen, I nen Gebühren
I 2. Aufnahme von Testamenten, I die im Notariatstarifge-
I I setz für die gleichen
I I Amtshandlungen vorgesehe-
I I nen Gebühren
I 3. Aufnahme von Wechsel- und I die im Notariatstarifge-
I Scheckprotesten, I setz für die gleichen
I I Amtshandlungen vorgesehe-
I I nen Gebühren
I 4. Erteilung von I die im Notariatstarifge-
I Ausfertigungen, Auszügen, I setz für die gleichen
I Abschriften oder I Amtshandlungen vorgesehe-
I Zeugnissen aus den im I nen Gebühren
I Notariatsarchiv I
I befindlichen Akten. I
I I
Anmerkungen
1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechnung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.
3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)
6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam
gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.
7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus
der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.
7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 13 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.
8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine
angefangene Seite als voll gerechnet.
9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte
Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.
10. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst
vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
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Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der
post I I Gebührenbemes- I Gebühren
I I sung I
------I----------------------------------I-----------------I---------
12 I F. Sonstige Geschäfte des I I
I außerstreitigen Verfahrens I I
I I I
I Pauschalgebühren für folgende I I
I Verfahren: I I
I a) 1. Verfahren über die I I 191 Euro
I Aufteilung ehelichen I I
I Gebrauchsvermögens und I I
I ehelicher Ersparnisse I I
I (§§ 81 bis 98 Ehegesetz), I I
I 2. Verfahren über die I I 159 Euro
I Scheidung einer Ehe nach I I
I § 55a Ehegesetz; I I
I 3. Verfahren zur Anerkennung I I 79 Euro
I oder Nichtanerkennung I I
I ausländischer I I
I Eheentscheidungen I I
I (§ 228b und § 228c I I
I AußStrG) I I
I b) 1. Feststellung von I I 159 Euro
I Ansprüchen auf Heiratsgut I I
I oder Ausstattung, I I
I 2. Verfahren zur Feststellung I I 43 Euro
I der Rechtsunwirksamkeit I I
I eines Anerkenntnisses der I I
I Vaterschaft nach § 164 I I
I ABGB, I I
I 3. Verfahren zur Erneuerung I I 159 Euro
I oder Berichtigung der I I
I Grenzen (§§ 850 ff. ABGB), I I
I 4. Verfahren nach dem I I 43 Euro
I Landpachtgesetz, I I
I 5. Regelung der Rechte der I I 159 Euro
I Teilhaber einer gemein- I I
I schaftlichen Sache nach I I
I 6. Verfahren über die I I 159 Euro
I Abgeltung der Mitwirkung I I
I eines Ehegatten im Erwerb I I
I des anderen (§ 98 ABGB), I I
I 7. Anträge auf Feststellung I I 43 Euro
I der Rechtmäßigkeit I I
I gesonderter Wohnungsnahme I I
I (§ 92 ABGB), I I
I 8. Annahme an Kindes Statt I I 43 Euro
I (§§ 179 ff. ABGB); I I
I c) 1. (Anm: aufgehoben durch I I
I BGBl. I Nr. 131/2001) I I
I 2. Erklärung der I I 26 Euro
I Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2 I I
I Ehegesetz), I I
I 3. (Anm.: aufgehoben durch I I
I BGBl. Nr. 25/1995) I I
I 4. Todeserklärung und I I 43 Euro
I Beweisführung des Todes, I I
I 5. Kraftloserklärung von I I 43 Euro
I Urkunden, I I
I 6. Verfahren vor dem I I 43 Euro
I Bezirksgericht nach dem I I
I Mietrechtsgesetz, I I
I 7. Einspruch des Gläubigers I I 43 Euro
I gegen die Vornahme eines I I
I Tausches von Grundstücken I I
I (§ 11 LiegTeilG), I I
I 8. Einräumung eines Notweges, I I 43 Euro
I 9. Gesuche zwecks Erlages bei I I 43 Euro
I der Verwahrungsabteilung; I I
I d) 1. Freiwillige gerichtliche I vom ermittelten I 1,5 vH
I Schätzungen (§§ 267 ff. I Schätzwert I
I AußStrG), I I
I 2. freiwillige Feilbietungen, I vom erzielten I 1,5 vH
I die vom Gerichte I Preis I
I vorgenommen werden (§§ 267 I I
I ff. AußStrG), I I
I 3. Ermittlung der I vom ermittelten I 1,5 vH
I Entschädigung in I Entschädigungs- I
I Enteignungsfällen I betrag I
I 4. Verfahren vor dem I vom Nennbetrag I 1,5 vH
I Handelsgericht Wien gemäß I des Wertpapiers I
I § 20 des Wertpapier- I I
I bereinigungsgesetzes; I I
I e) Verfahren nach dem I I
I Privatstiftungsgesetz I I 264 Euro
I I I
Anmerkungen
1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht
darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird.
2. Wird eine der in lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis
zum Ende durchgeführt, so ist in den Fällen der lit. d Z 1 und 2 eine Gebühr von 26 Euro und in den Fällen der lit. d Z 3 und 4 eine Gebühr von 43 Euro zu entrichten.
3. In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist
hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 159 Euro zu entrichten. Ansonsten fallen in allen in der Tarifpost 12 angeführten außerstreitigen Verfahren keine weiteren Gebühren an; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4. Mit der Pauschalgebühr nach TP 12 lit. e sind
Eintragungsgebühren nach TP 10 nicht abgegolten.
V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen
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Tarif-I Gegenstand I Höhe der
post I I Gebühren
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13 I Eingabengebühren: I
I a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des I 82 Euro
I Strafverfahrens; I
I b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, I 95 Euro
I soweit sie nicht mit einer I
I Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und I
I Berufungen gegen Urteile der I
I Bezirksgerichte I
I 2. Nichtigkeitsbeschwerden. I 110 Euro
I I
Anmerkungen
1. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
2. Die Eingabengebühren in Verfahren nach Tarifpost 13 sind ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten.
3. Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal
zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichtes das Verfahren fortgesetzt wird.
4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher
Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
5. Übernimmt der Staatsanwalt die Vertretung des Privatanklägers
(§ 46 Abs. 4 StPO 1975), so haftet er nicht für die Gebühren des zahlungspflichtigen Privatanklägers.
VI. Justizverwaltung
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Tarif-I Gegenstand I Höhe der
post I I Gebühren
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14 I Pauschalgebühren: I
I 1. für das Zeugnis über das in Österreich I 43 Euro
I geltende Recht (§ 282 AußStrG), I
I 2. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den I 10 Euro
I Auslandsverkehr, I
I 3. für Anträge um Eintragung in die I 43 Euro
I Gerichtssachverständigen- und I
I Gerichtsdolmetscherliste oder um I
I Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG) I
I 3a. für die Zusatzeintragung in die I 150 Euro
I Gerichtssachverständigen- und I
I Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 I
I SDG in jedem Kalenderjahr I
I 4. für Anträge um Eintragung in die Liste der I 69 Euro
I Verteidiger in Strafsachen(§ 39 Abs. 3 StPO I
I 1975). I
I 5. für Anträge um Eintragung in die Liste der I
I zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 I
I GenRevG 1997), I 69 Euro
I 6. für die Entscheidung über den Antrag auf I
I Anerkennung als Revisionsverband (§ 19 Abs. 1 I
I GenRevG 1997). I 960 Euro
7. für Veröffentlichungen in der
Insolvenzverwalterliste (§ 15 des
Insolvenzrechtseinführungsgesetzes)
a) für die Eintragung während des ersten
Kalenderjahres ............................ 150 Euro
b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein
Kalenderjahr .............................. 30 Euro
8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der
Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für
Anträge auf Aufrechterhaltung dieser
Eintragung (§ 13 Abs. 2 des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) ............. 240 Euro
9. für Anträge auf Eintragung in die Liste der
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für
Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
a) von Ausbildungseinrichtungen .............. 960 Euro
b) von Lehrgängen ............................ 480 Euro
10. für Anträge auf Aufrechterhaltung der
Eintragung in die Liste der
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für
Mediation in Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) ............. 960 Euro
Anmerkungen
1. Die in der Tarifpost 14 Z 2 angeführte Amtshandlung wird erst
vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal zu entrichten,
auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
3. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.
4. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren
Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.
VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI
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Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der
post I I Gebührenbemes- I Gebühren
I I sung I
------I----------------------------------I-----------------I---------
15 I Gebühren I I
I a) für Abschriften (Duplikate, I für jede I 1,40
I Abschriften aus der I angefangene I Euro
I Urkundensammlung und den I Seite der I
I Hilfsverzeichnissen, der I Abschrift I
I Urkundensammlung des I I
I Firmenbuchs sowie aus den I I
I Firmenbuch- und I I
I Schiffsregisterakten), I I
I die einer I I
I Partei ausgestellt werden, I I
I b) für Amtsbestätigungen I für jede I 2,90
I (Zeugnisse), die einer Partei I angefangene I Euro
I ausgestellt werden. I Seite I
I I I
Anmerkungen
1. Beglaubigungen nach § 289 AußStrG sind als Amtsbestätigungen
anzusehen.
2. Grundbuchsabschriften und Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d; Abschriften aus dem Firmenbuch sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III.
3. Gebührenfrei sind:
a) die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;
b) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff. GBG 1955) zu verständigen sind;
c) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;
d) die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;
e) bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;
f) Amtsbestätigungen, die dem Masseverwalter oder dem Ausgleichsverwalter erteilt werden;
g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden;
h) Abschriften aus gerichtlichen Akten oder Büchern, die von den Parteien selbst angefertigt werden.
4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften,
die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.
5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.
6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist
eine Gebühr in Höhe von 35 Cent zu entrichten. § 31a ist auf diesen Gebührenbetrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.
6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der
automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 8 Euro.
7. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung
und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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