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GGG § 26b. Zahlungspflicht für die Abfragegebühr, BGBl. I Nr. 156/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.05.2017

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch

§ 26b. Zahlungspflicht für die Abfragegebühr

(1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:

1. die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;

2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen.

(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:

1. die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;

2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, der Sozialhilfeverbände sowie der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen.

(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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