GGG § 26a. Mitteilungspflicht, BGBl. I Nr. 106/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2012

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

IV. Grundbuchsachen

§ 26a. Mitteilungspflicht

Stellt sich bei Erledigung des Grundbuchsantrags heraus, daß die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat das Grundbuchsgericht hievon das für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

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