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GGG § 25. Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr, BGBl. I Nr. 156/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

IV. Grundbuchsachen

§ 25. Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr

(1) Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:

a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,

b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und

c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.

(2) Ist ein nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerktes Pfandrecht nachträglich gelöscht worden, weil sich in der Folge auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde herausgestellt hat, daß die der Pfandrechtseintragung zugrunde liegende Forderung von Anfang an nicht bestanden hat, so erlischt die im Abs. 1 lit. a vorgesehene Zahlungspflicht. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung des nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerkten Pfandrechtes sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.

(3) Die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr erlischt, wenn die Grundbuchseintragung auf Grund eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluß gelöscht wird. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 wurden nicht vergeben)

(6) Schreitet im Fall des § 57a Abs. 4 GBG 1955 ein Treuhänder ein, so ist für die Eintragungsgebühr auf Grund seines Antrags nur der von ihm vertretene Antragsteller zahlungspflichtig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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