GGG § 17. Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen, BGBl. II Nr. 188/2009, gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN

I. Bewertung des Streitgegenstandes

a) Im Zivilprozeß

§ 17. Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen

Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:

a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 232 Euro;

b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 6 162 Euro.

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