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GGG § 17., BGBl. Nr. 501/1984, gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991
ARTIKEL I
B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN
I. Bewertung des Streitgegenstandes
a) Im Zivilprozeß

§ 17.

Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:

a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 10 000 S;

b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 50 000 S.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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