B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN
I. Bewertung des Streitgegenstandes
a) Im Zivilprozeß
§ 17.
Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:
a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 14 610 S;
b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 73 060 S.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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