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GGG § 17., BGBl. Nr. 694/1991, gültig von 01.01.1992 bis 30.11.1994

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN

I. Bewertung des Streitgegenstandes

a) Im Zivilprozeß

§ 17.

Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:

a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 12 000 S;

b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 60 000 S.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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