GGG § 17., BGBl. Nr. 501/1984, gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN

I. Bewertung des Streitgegenstandes

a) Im Zivilprozeß

§ 17.

Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:

a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 10 000 S;

b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 50 000 S.

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