GenG § 94i., BGBl. I Nr. 104/2017, gültig ab 27.07.2017

V. Hauptstück. Schlußbestimmungen.

§ 94i.

§ 24 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 tritt mit in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt; das Mindestanteilsgebot ist bei einem Nachrücken von vor dem gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten.

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