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GenG § 94., RGBl. Nr. 70/1873, gültig ab 01.07.1873

V. Hauptstück. Vereine und deren Umwandlung in Genossenschaften

§ 94.

Früher errichtete Vereine, welche eine Concession zu den im §. 93 bezeichneten Geschäften besitzen, haben im Falle der Aenderung ihrer gegenwärtigen Statuten (§. 91, Absatz 2) die Ausstellung einer abgesonderten Urkunde über die Bedingungen für den Betrieb der concessionirten Unternehmung (Concessionsurkunde) bei sonstigem Erlöschen der Concession zu erwirken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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