V. Hauptstück. Vereine und deren Umwandlung in Genossenschaften
§ 93.
(1) Die staatliche Bewilligung ist insbesondere zur Ausgabe von Pfandbriefen, von Schuldverschreibungen, die auf Inhaber lauten, und von verzinslichen Casseanweisungen, sowie zum Betriebe von Versicherungsgeschäften erforderlich.
(2) Die Bewilligung zu diesen Unternehmungen wird vom Ministerium des Inneren im Einvernehmen mit den anderen betheiligten Ministerien ertheilt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-76817