GenG § 92., RGBl. Nr. 70/1873, gültig ab 01.07.1873
V. Hauptstück. Vereine und deren Umwandlung in Genossenschaften
§ 92.
Wenn eine Genossenschaft Unternehmungen betreiben will, zu welchen eine staatliche Bewilligung (Concession) gesetzlich erforderlich ist, bleibt sie zur Erwirkung dieser Bewilligung nach den bestehenden Vorschriften verpflichtet.
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