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GenG § 89., BGBl. Nr. 422/1974, gültig von 01.01.1975 bis 17.08.2006

IV. Hauptstück. Strafbestimmungen.

§ 89.

Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrathes, ferner Liquidatoren und sonstige Beauftragte der Genossenschaft, welche in den Generalversammlungs-Protokollen, in den Rechnungsabschlüssen, Bilanzen und Geschäftsberichten, in dem Register der Mitglieder (§. 14), sowie in den, durch §. 35 angeordneten Mittheilungen wissentlich falsche Angaben machen oder bestätigen, sind, insoferne sie nach den allgemeinen Strafgesetzen nicht einer strengeren Behandlung unterliegen, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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