GenG § 88., BGBl. I Nr. 104/2006, gültig von 01.01.1975 bis 17.08.2006

IV. Hauptstück. Strafbestimmungen.

§ 88.

Wer vorsätzlich als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft bewirkt, zustimmt oder nicht hindert, daß die Tätigkeit der Genossenschaft über die durch dieses Gesetz oder den Genossenschaftsvertrag gezogenen Grenzen ausgedehnt wird, wird vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

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