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GenG § 86a. Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung, StGBl.Nr. 328/1920, gültig von 29.07.1920 bis 28.07.1920

III. Hauptstück. Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.

§ 86a. Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung

Auf die Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung finden die Bestimmungen über Genossenschaften mit beschränkter Haftung mit den Änderungen sinngemäß Anwendung, die sich aus der Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil ergeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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GAAAA-76817