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GenG § 81., BGBl. I Nr. 186/2022, gültig ab 01.12.2022

III. Hauptstück. Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.

§ 81.

(1) Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (§. 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahresab dem Tag der Eintragung der Auflösung (§ 40).

(2) Die Bestimmung hat auch für jene Geschäftsantheile zu gelten, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bereits gekündigt waren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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