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GenG § 80., RGBl. Nr. 70/1873, gültig ab 01.07.1873

III. Hauptstück. Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.

§ 80.

Die Bestimmungen der §§. 78 und 79 haben auch in Beziehung auf die Fortdauer der Haftung des Genossenschafters aus gekündigten Geschäftsantheilen (§. 77, Absatz 2) und in Beziehung auf deren Rückzahlung zur Anwendung zu kommen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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