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GenG § 78., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 17.08.2006

III. Hauptstück. Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.

§ 78.

(1) Die Forderungen an einen Genossenschafter aus seiner Deckungspflicht verjähren in drei Jahren. Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit der Eintragung der Auflösung in das Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende Register der Mitglieder (§ 14). Wird die Forderung eines Gläubigers, zu deren Befriedigung die Deckungspflicht eines Genossenschafters in Anspruch genommen wird, erst nach diesen Zeitpunkten fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Eintritt der Fälligkeit oder dem frühesten Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger seine Forderung fälligstellen kann.

(2) Die Deckungspflicht vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschiedener Genossenschafter erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, die vor dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem ihr Ausscheiden in das Register der Mitglieder eingetragen worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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