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GenG § 76., RGBl. Nr. 70/1873, gültig von 01.07.1873 bis 31.12.2024

III. Hauptstück. Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.

§ 76.

Jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haftet im Falle des Concurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, in soferne der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsantheilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrage in der Höhe derselben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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