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GenG § 5b., BGBl. Nr. 10/1991, gültig ab 01.01.1991

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder.

§ 5b.

Sofern bei Anmeldung der Genossenschaft ein Aufsichtsrat bestellt ist, ist der Anmeldung ein Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizuschließen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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