GenG § 5a., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.01.2007 bis 17.08.2006

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder.

§ 5a.

Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will

1. die Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem § 1 Abs. 1 ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen ist, oder

2. die Beteiligung an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts oder an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften.

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