I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.
Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder.
§ 5a.
Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will
1. die Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem § 1 Abs. 1 ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen ist, oder
2. die Beteiligung an juristischen Personen des Handels-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts oder an Personengesellschaften des Handelsrechts.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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