GenG § 59. §. 59., BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021

II. Hauptstück. Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung.

§ 59. §. 59.

(1) Hat ein Privatgläubiger eines Genossenschafters nach fruchtlos vollstreckter Execution in dessen Privatvermögen die Execution in das demselben für den Fall seines Ausscheidens aus der Genossenschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist er berechtigt, die Genossenschaft mag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen sein, behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Kündigung das Ausscheiden jenes Genossenschafters zu verlangen.

(2) Die Kündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Genossenschaft geschehen.

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