GenG § 58. §. 58., BGBl. I Nr. 133/2024, gültig von 01.07.1873 bis 31.12.2024

II. Hauptstück. Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung.

§ 58. §. 58.

Eine Compensation zwischen Forderungen der Genossenschaft und Privatforderungen des Genossenschaftsschuldners gegen einen Genossenschafter findet während der Dauer der Genossenschaft weder ganz noch theilweise statt. Nach Auflösung der Genossenschaft ist sie zulässig, wenn und soweit die Genossenschaftsforderung dem Genossenschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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