GenG § 54., BGBl. Nr. 343/1989, gültig ab 01.08.1989

II. Hauptstück. Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung.

§ 54.

(1) Jeder Genossenschafter hat das Recht, aus der Genossenschaft auszutreten, auch wenn der Genossenschaftsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist.

(2) Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunct des Austrittes im Genossenschaftsvertrage nichts festgesetzt, so findet der Austritt nur mit dem Schlusse des Geschäftsjahres nach vorheriger mindestens vierwöchentlicher Kündigung statt. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod, sofern der Genossenschaftsvertrag keine entgegengesetzten Bestimmungen enthält.

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