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GenG § 4., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2006

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder.

§ 4.

(1) Die Genossenschaftsfirma muß vom Gegenstande der Unternehmung entlehnt sein, die Bezeichnung "registrierte Genossenschaft" und je nach der Beschaffenheit der Haftung (§ 2) den Beisatz "mit unbeschränkter Haftung", "mit beschränkter Haftung" oder "mit Geschäftsanteilshaftung" enthalten.

(2) Der Name von Genossenschaftern oder anderen Personen darf in der Firma nicht aufgenommen werden. Jede neue Firma muß sich von allen demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen registrirter Genossenschaften deutlich unterscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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