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GenG § 47., RGBl. Nr. 70/1873, gültig ab 01.07.1873

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Vierter Abschnitt. Von der Liquidation der Genossenschaft.

§ 47.

Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei der Geschäftsführung den von der Generalversammlung gefaßten Beschlüssen Folge zu geben, widrigenfalls sie der Genossenschaft für den durch ihr Entgegenhandeln erwachsenen Schaden persönlich und solidarisch haften.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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