GenG § 46., RGBl. Nr. 70/1873, gültig ab 01.07.1873
I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.
Vierter Abschnitt. Von der Liquidation der Genossenschaft.
§ 46.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namen beifügen.
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