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GenG § 46., RGBl. Nr. 70/1873, gültig ab 01.07.1873

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Vierter Abschnitt. Von der Liquidation der Genossenschaft.

§ 46.

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namen beifügen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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