GenG § 45., RGBl. Nr. 70/1873, gültig ab 01.07.1873

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Vierter Abschnitt. Von der Liquidation der Genossenschaft.

§ 45.

Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren (§. 44) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.

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